Beschwerdeführers eine umfangreiche, dreissig Punkte umfassende Liste mit Kommentaren zum Planungsbericht und zur BNO enthalten habe. Der Gemeinderat habe im Mitwirkungsbericht vom 18. Mai 2021 in tabellarischer Form zu den Eingaben knapp, aber genügend Stellung genommen, ohne Namen zu nennen. Die Hauptanliegen des Beschwerdeführers seien ebenfalls knapp, aber in hinreichendem Umfang beantwortet worden. Die äusserst umfangreiche Eingabe des Beschwerdeführers habe in Bezug auf konkrete planerische Vorgaben oder BNO-Bestimmungen nur wenig Prüfaufträge enthalten. Der Beschwerdeführer habe vielmehr grundsätzliche Kritik geübt und seine eigenen Vorstellungen dargelegt, wobei es sich vor-