2. 2.1. 2.1.1. Die Rüge einer mangelhaften Durchführung des Mitwirkungsverfahrens erachtete die Vorinstanz als unbegründet (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Nach der ersten Auflage der Planungsakten im März 2014 habe aufgrund der Notwendigkeit von gewichtigen Anpassungen ein neues Mitwirkungsverfahren durchgeführt werden müssen. Pandemiebedingte Restriktionen hätten zwar eine öffentliche Informationsveranstaltung verhindert, Gemeinderat und Planer seien aber für Auskünfte zur Verfügung gestanden. Es seien 14 Mitwirkungseingaben eingegangen, wobei jene des - 14 -