Dabei ist die Einwohnergemeindeversammlung nicht an den gemeinderätlichen Entscheid gebunden, sondern entscheidet frei (§ 25 Abs. 1 und 2 BauG). Insofern ist die unterlassene Protokollierung der Einwendungsverhandlung vom 20. September 2021 für den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Juni 2022 von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt dessen Kassation nicht. 1.4. Insgesamt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl in Bezug auf das angeblich verletzte Replikrecht im vorinstanzlichen Verfahren als auch betreffend die vorinstanzliche Qualifikation der Gehörsverletzung im kommunalen Einwendungsverfahren unbegründet.