Entsprechend ergeben sich die Überlegungen des Gemeinderats hinreichend klar aus dem Einwendungsentscheid vom 17. Mai 2022 (Beschwerdebeilage A13). Ein Einwendungsentscheid wird der für die Nutzungsplanung zuständigen Einwohnergemeindeversammlung zur Kenntnis gebracht und fliesst zusammen mit den weiteren Planungsunterlagen in deren Entscheidfindung ein. Dabei ist die Einwohnergemeindeversammlung nicht an den gemeinderätlichen Entscheid gebunden, sondern entscheidet frei (§ 25 Abs. 1 und 2 BauG).