Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Gemeinderat über die Einwendungen (§ 24 Abs. 2 BauG), wobei das Protokoll der Einwendungsverhandlung auch der gemeinderätlichen Rechtsfindung dient, wenn nicht sämtliche Behördenmitglieder anwesend waren. Im vorliegenden Fall dürften die Anliegen und Vorbringen des Beschwerdeführers den nicht anwesenden Behördenmitgliedern auch ohne Protokoll der Einwendungsverhandlung aus dem vorgängigen Mitwirkungsverfahren zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen sein. Entsprechend ergeben sich die Überlegungen des Gemeinderats hinreichend klar aus dem Einwendungsentscheid vom 17. Mai 2022 (Beschwerdebeilage A13).