Das relativ formlose Einwendungsverfahren ermöglicht betroffenen Personen, bereits früh im Verfahren ihre eigenen schutzwürdigen Interessen zu vertreten und die entsprechenden Argumente vorzubringen. Es bietet insbesondere – in der Regel im Rahmen einer Einigungsverhandlung – Gelegenheit, Einwände frühzeitig einvernehmlich zu bereinigen (vgl. § 24 Abs. 2 BauG; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar BauG, N. 37 und 51 zu § 4 BauG). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Gemeinderat über die Einwendungen (§ 24 Abs. 2 BauG), wobei das Protokoll der Einwendungsverhandlung auch der gemeinderätlichen Rechtsfindung dient, wenn nicht sämtliche Behördenmitglieder anwesend waren.