Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1; 137 I 195, Erw. 2.3.2; 133 I 201, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021, Erg. 4.3). 1.3.3. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass mit dem Verzicht auf die Protokollierung der Einwendungsverhandlung vom 20. September 2021 zwar der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde, von einer Kassation des Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung vom - 13 - 10. Juni 2022 (nicht des Gemeinderats, vgl. nachfolgend) jedoch abzusehen ist (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3).