Umso wichtiger ist ein Protokoll, wenn an der Verhandlung – wie vorliegend – nicht sämtliche Behördenmitglieder anwesend sind. Auch wenn den Verwaltungsbehörden allgemein ein weniger förmliches Verfahren zu ermöglichen ist als den Justizbehörden, stellt das Fehlen eines Einsprache- oder Einwendungsverhandlungsprotokolls einen Verfahrensmangel dar (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.260 vom 24. März 2014, Erw. 2.2.3).