Einwendenden ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu geben. Die Einsprache- bzw. Einwendungsverhandlung ist nämlich in der Regel keine ausschliessliche Einigungs- oder Schlichtungsverhandlung; sie dient vielmehr zugleich der Sachverhaltsabklärung und bildet damit (auch) Grundlage für die gemeinderätliche Rechtsfindung (AGVE 2001, S. 369, Erw. 1e). Umso wichtiger ist ein Protokoll, wenn an der Verhandlung – wie vorliegend – nicht sämtliche Behördenmitglieder anwesend sind.