sentlichen Ergebnisse des Augenscheins ist immer ein Protokoll anzufertigen, das den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch jederzeit zur Einsichtnahme offenstehen muss (AGVE 2001, S. 369, Erw. 1c ff.). Die gleichen Überlegungen gelten, jedenfalls im Anwendungsbereich von § 22 VRPG, der hier allenfalls über die Mindestgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV hinausgeht, für Einsprache- bzw. Einwendungsverhandlungen des Gemeinderats. Auch diese sind grundsätzlich in den wesentlichen Punkten zu protokollieren, und den Einsprechenden / Einwendenden ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu geben.