Das Protokoll dient einerseits den Behörden als Gedächtnisstütze und soll ihnen ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen. Andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen. Eine Protokollierungspflicht besteht namentlich für Augenscheinverhandlungen (BGE 142 I 86, Erw. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 130 II 473, Erw. 4.2; AGVE 2008, S. 312, Erw. 4). Über die we- - 12 -