1.3. 1.3.1. Aus dem verfassungsmässig geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 Abs. 1 KV) wird unter anderem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akten- einsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen. Das Protokoll dient einerseits den Behörden als Gedächtnisstütze und soll ihnen ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen.