nachzufragen, ob ihm eine Frist angesetzt werde bzw. er Gelegenheit zur Einreichung einer Replik erhalte. Von einem aufmerksam prozessierenden Verfahrensbeteiligten durfte eine entsprechende Reaktion erwartet werden. Mit der Zustellung der Beschwerdeantwort ohne Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik liegt demnach kein Verfahrensmangel vor. Die Rüge betreffend Verletzung des Replikrechts ist somit unbegründet.