Diese Zustellung kann (muss aber nicht) verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels oder mit der förmlichen Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung. Kommen Verfahrensbeteiligte, die eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, können sie dies (wie oben dargelegt) tun. Vorliegend datiert der Entscheid des Regierungsrats vom 20. September 2023. Damit blieb dem Beschwerdeführer ab Zustellung der Beschwerdeantwort (Versand am 1. November 2022) mehr als genügend Zeit, um auch ohne entsprechende Aufforderung eine Replik einzureichen oder bei der verfahrensleitenden Rechtsabteilung des BVU