Das Verfahren vor dem Regierungsrat ist wie dargelegt zwar kein gerichtliches Verfahren, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die für das gerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze betreffend die Zustellung von Eingaben zur Information nicht auch für das (behördliche) Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat als Richtschnur gelten sollten. Die Vorinstanz sandte die Beschwerdeantwort des Gemeinderats am 1. November 2022 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Fristansetzung für eine allfällige Replik (Vorakten, act. 91).