Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen, hingegen nach zwanzig Tagen schon (Urteile des Bundesgerichts 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022, Erw. 2.5; 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021, Erw. 2.2; 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2). Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung - 11 -