1.2.2. Zur Wahrung des Replikrechts genügt es sodann, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen erwartet werden kann, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021, Erw. 2.2; 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten.