Entsprechend verwies der Gemeinderat Q._____ in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 hauptsächlich auf seine Ausführungen im Einwendungsentscheid vom 17. Mai 2022. Ergänzend hielt er fest, dass der Beschwerdeführer sich "einmal mehr in Frustbewältigung" übe. Der Beschwerdeführer und die Bevölkerung hätten wiederholt Gelegenheit gehabt, im Planungsverfahren mitzuwirken (Vorakten, act. 70 f.). Für das Verwaltungsgericht ist anhand der Akten nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche neuen und für den Entscheid erheblichen Gesichtspunkte sich aus dieser Beschwerdeantwort des Gemeinderats ergeben hätten.