Das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat ist kein gerichtliches Verfahren (siehe zur Unterscheidung von Verwaltungsjustizbehörden und Verwaltungsbehörden Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2016 vom 24. Juni 2016, Erw. 2, zum Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.436 vom 20. November 2015). Somit setzt das Replikrecht ein Novum voraus, das geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Verwaltungsbeschwerde vom 15. September 2022 entspricht in materieller Hinsicht im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer eingereichten Einwendung vom 26. Juni 2021. Entsprechend verwies der Gemeinderat Q.___