Vorausgesetzt ist, dass sich die Stellungnahme auf Eingaben mit Noven bezieht, die prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Das Replikrecht im weiteren Sinn umfasst die Möglichkeit, zu Eingaben Stellung zu nehmen unabhängig davon, ob darin neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten sind. Dies gilt primär in Gerichtsverfahren nach Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Das Bundesgericht dehnte den Anwendungsbereich jedoch auf alle Gerichtsverfahren aus (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154, Erw. 2.3).