1.2. 1.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 140 I 99, Erw. 3.4; 124 I 241, Erw. 2 mit Hinweisen). Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz wird in § 21 Abs. 1 VRPG konkretisiert, indem die Behörde verpflichtet wird, die Parteien vor jedem Entscheid anzuhören (vgl. AGVE 2008, S. 308, Erw. 1.2). Die Ausnahmen gemäss § 21 Abs. 2 VRPG fallen vorliegend ausser Betracht.