tungsgerichts WBE.2023.76 vom 13. Dezember 2023, Erw. I/5.3; WBE.2016.23 vom 9. Februar 2017, Erw. I/5 mit weiteren Hinweisen). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe von ihm keine Replik eingefordert. Darin sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Zudem habe die Vorinstanz zwar eine Gehörsverletzung durch den Gemeinderat Q._____ bejaht (Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls der Einigungsverhandlung), diese aber rechtswidrig nicht als schwerwiegenden Verfahrensfehler qualifiziert.