4. Ebenfalls nicht eingetreten werden darf auf den mit Replik vom 3. November 2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, wonach er eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.00 für "den entstandenen Mehraufwand und die menschliche Belastung" fordert und damit mehr als eine Parteientschädigung geltend machen will. Allfällige Staatshaftungsansprüche können nicht im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (vgl. § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]).