Dieser beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben. Er ist die höchste und letzte Stelle für Aufsichtsanzeigen (§ 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, N. 7 zu § 90 KV). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Gewaltentrennung nicht Aufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden oder den Regierungsrat (MERKER, a.a.O., N. 27 und 33 zu § 59a [a]VRPG). Aus diesen Gründen kann die vom Beschwerdeführer monierte Beantwortung der Aufsichtsanzeige durch das DVI bzw. BVU nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.