Gibt die Aufsichtsbehörde der Anzeige nicht oder nur teilweise Folge, kann der Anzeiger bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde wiederum Aufsichtsanzeige erheben (MERKER, N. 32 zu § 59a [a]VRPG). Der Entscheid über die Aufsichtsanzeige ist keine Verfügung und eröffnet deshalb (ausser bei Kostenauflage in deren Umfang) auch keinen Zugang zu einem ordentlichen Beschwerdeverfahren (MERKER, a.a.O., N. 32 zu § 59a [a]VRPG; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2050). Aufsichtsbehörde ist regelmässig eine Verwaltungsbehörde, welche der eines Fehlverhaltens bezichtigten Behörde hierarchisch übergeordnet ist (MERKER, a.a.