3.2. Die Aufsichtsanzeige ist ein formloser Rechtsbehelf, aus welchem kein materieller Prüfungs- und Erledigungsanspruch ergeht (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 3 zu § 59a [a]VRPG). Jedoch hat die anzeigende Person Anspruch auf Beantwortung der Anzeige (§ 38 Abs. 2 VRPG). Gibt die Aufsichtsbehörde der Anzeige nicht oder nur teilweise Folge, kann der Anzeiger bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde wiederum Aufsichtsanzeige erheben (MERKER, N. 32 zu § 59a [a]VRPG).