Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, die von der angefochtenen Nutzungsplanung unmittelbar betroffen ist. Er hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Prüfung, ob die entsprechende Zonierung und die massgebenden Nutzungsvorschriften rechtmässig sind. Folglich ist der Beschwerdeführer befugt, den Genehmigungsentscheid anzufechten und in Bezug auf die Parzelle Nr. aaa eine Änderung der Zonierung zu verlangen. Ebenso ist er befugt, eine Änderung von § 36 BNO zu beantragen, welcher Auswirkungen auf die Ausnützung seiner Parzelle hat, unabhängig davon, ob seinem Antrag betreffend Umzonung entsprochen wird oder nicht.