begangene Gehörsverletzung unzulässigerweise als geheilt betrachtet sowie im Kostenpunkt nur unzureichend berücksichtigt. Die Rügen des Beschwerdeführers zielen auf formelle Fragestellungen im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ab, weshalb die Anfechtung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids (RRB Nr. 2023-001148) in diesem Punkt (Gehörsverletzung und sonstige Verfahrensfehler; Kostenauflage) zulässig ist. 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG; § 28 BauG).