1.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) sowie sonstige Verfahrensfehler vor. Die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen, indem sie den Beschwerdeführer nicht zur Replik aufgefordert habe. Zudem habe sie zu Unrecht festgestellt, dass die Mitwirkung im kommunalen Planungsverfahren in hinreichendem Umfang erfolgt sei und die vom Gemeinderat mit dem Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls an der Einwendungsverfahren vom 20. September 2021 -6-