6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. Mai 2024 beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) ist gegen kantonale Genehmigungsentscheide von kommunalen Nutzungsplanungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.