2. Die Beschwerde vom 26.10.2023 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 5. In der Replik vom 17. Januar 2024 (Postaufgabe: 18. Januar 2024) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte sinngemäss, der Beschwerde sei in Bezug auf die gesamte Nutzungsplanung die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zusätzlich fordert er "eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 für den entstandenen Mehraufwand und die menschliche Belastung" sowie die Rückerstattung des Kostenvorschusses für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zuzüglich 5% Zins ab 7. November 2023.