3. Das Verwaltungsgericht soll prüfen, ob eine AZ von generell 0.6 für die Zonen WG2 / W2 in der neuen BNO § 7 anstelle der Differenzierung gemäss § 36 BNO die mildere Massnahme sei, die Verwaltungsmassnahme "Verdichtung" zu erreichen. -4- 4. [Sinngemäss] Die gesamten Prozesskosten seien von den Behörden zu übernehmen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei "soweit notwendig" der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.