1. a. Das Verwaltungsgericht möge anerkennen, dass die Mitwirkung mangelhaft war und keine Interessenabwägung in der Bevölkerung stattfinden konnte. b. Das Gericht möge die Gemeinde anweisen, das Mitwirkungsverfahren nochmals aufzurollen, oder auf andere Weise sicherzustellen, dass die im Einwendungsverfahren gemachten Eingaben aller Einwendenden im Sinne von Win-Win-Situationen konstruktiv gelöst werden können.