Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Das Verfahren vor Verwaltungsgericht dürfte jedoch massgeblich dadurch verursacht worden sein, dass die Vorinstanz von einem zu hohen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist (vgl. vorne Erw. 5.3). Es rechtfertigt sich daher, die Hälfte der Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel oder ein willkürlicher Entscheid im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG liegt (knapp) nicht vor;