Ein Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens vor dem Erreichen des vorzeitigen AHV-Bezugsalters wäre nicht verhältnismässig gewesen (angefochtener Entscheid, Erw. 1.4.2). Wird ein Verfahren wie vorliegend ohne Zutun einer Partei (teilweise) gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten verlegt (§ 31 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdeführerin im Streitpunkt des Vorbezugs entsprechend dem hypothetischen Ausgang obsiegt hätte, hat sie die betreffenden Verfahrenskosten nicht zu tragen. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Kostenauflage bereits berücksichtigt.