Die Verwaltungsbeschwerde wurde bezüglich der Rückerstattung abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin die betreffenden Verfahrenskosten zu tragen hatte (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Im Punkt des Vorbezugs wurde die Beschwerde während des Verfahrens gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das Alter für einen AHV-Vorbezug erreicht hatte. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin und die Vorinstanz führt auch selbst aus, dass die Beschwerde vom 2. Juli 2021 in diesem Streitpunkt gutzuheissen gewesen wäre. Ein Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens vor dem Erreichen des vorzeitigen AHV-Bezugsalters wäre nicht verhältnismässig gewesen (angefochtener Entscheid, Erw.