7.2. Vor der Vorinstanz waren zwei Punkte strittig, die in etwa gleich zu gewichten sind. Zum einen war die Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu beurteilen. Zum anderen wurde die Rückerstattungspflicht aufgrund eines ausgelösten Freizügigkeitsguthabens in Frage gestellt. Die Verwaltungsbeschwerde wurde bezüglich der Rückerstattung abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin die betreffenden Verfahrenskosten zu tragen hatte (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).