7. 7.1. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die hälftige Kostenauferlegung durch die Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich. Die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sei darauf zurückzuführen, dass das Verfahren sistiert gewesen und "unbehandelt liegen gelassen" worden sei. Im Streitpunkt des Vorbezugs des Freizügigkeitsguthabens vor dem Erreichen des Alters für den vorzeitigen AHV-Bezug wäre die Verwaltungsbeschwerde bei einem rechtzeitigen Entscheid gutzuheissen gewesen.