Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin betrug im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 182'312.55 (Beschwerdebeilage 3). Die Vorinstanz legte dar, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags von Fr. 5'000.00 (§ 20 Abs. 2 SPV) sowie von Steuerausgaben von Fr. 11'814.10 im Jahr 2022 ein Altersguthaben von rund Fr. 165'500.00 verbleibt (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3). Damit ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine Rückerstattung im Betrag von Fr. 110'941.25 zu leisten. Grundsätzlich massgebend sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des erstinstanzlichen - 10 -