6.2. Gemäss der (impliziten) Beurteilung der Vorinstanz ist das Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist. Die betreffende Erwägung lässt sich nicht beanstanden, zumal seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Umstände substantiiert wurden, die eine Unzumutbarkeit begründen könnten. Die Existenzsicherung der Beschwerdeführerin wird mit der vorbezogenen AHV-Rente, dem verbleibenden Freizügigkeitsguthaben sowie der Möglichkeit zur Beantragung von Ergänzungsleistungen gewährleistet.