Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob der im erstinstanzlichen Entscheid vom 31. Mai 2021 statuierte "Grundbetrag" von Fr. 110'941.25 zurückgefordert werden darf bzw. ob die entsprechende Rückforderung zumutbar ist. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin – obwohl sich der Sozialausschusses einen definitiven Entscheid betreffend Rückerstattungspflicht ausdrücklich vorbehalten hat – zur Rückzahlung von Fr. 141'680.50 verpflichtet sei (angefochtener Entscheid, Erw. II/4.3), entbehren jeder Grundlage.