5.2. Der erstinstanzliche Entscheid vom 31. Mai 2021 hielt in Dispositiv-Ziffer 2 die Pflicht fest, dass nach Eingang des Freizügigkeitskapitals die rückerstattungspflichtig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 110'941.25, zuzüglich der fortlaufenden Sozialhilfe, bis zum 31. August 2021 zurückzubezahlen sei. In der Begründung (S. 2) wurde explizit festgehalten, dass der finale Betrag an rückerstattungspflichtiger Sozialhilfe noch festzulegen sei. Insgesamt lässt sich der Entscheid so verstehen, dass vorerst der Betrag von Fr. 110'941.25 geschuldet ist und in Bezug auf den allfälligen Rest zu einem späteren Zeitpunkt ein separater Entscheid erfolgt.