Gemäss § 21 Abs. 1 SPG klären die ausrichtenden Gemeinden periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheiden darüber, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt (vgl. § 21 Abs. 3 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 237). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV).