Beim Fehlen einer Übergangsordnung gelten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätze, wonach die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (BGE 127 II 209, Erw. 2b). Später eingetretene Rechtsänderungen sind beim Fehlen einer Übergangsordnung im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, weshalb die neue gesetzliche Grundlage grundsätzlich erst für Fälle ab dem 1. Januar 2023 zum Tragen kommt.