3. Der erstinstanzliche Entscheid der Sozialkommission datiert vom 31. Mai 2021. Seit dem 1. Januar 2023 gelten für die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden andere Voraussetzungen: Nach § 20 Abs. 2bis SPV darf ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden. Auf übergangsrechtliche Bestimmungen wurde im Rahmen der Revision der SPV verzichtet. Beim Fehlen einer Übergangsordnung gelten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätze, wonach die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (BGE 127 II 209, Erw.