Entsprechend dem bundesgerichtlichen Urteil vom 24. November 2021 sei die Rückerstattung aus verfügbarem Freizügigkeitsguthaben zulässig, da diese Gelder nach der Auszahlung keinen besonderen Schutz mehr geniessen würden. Die gesamthaft bezogene und rückerstattungspflichtige Sozialhilfe sei mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 ausgewiesen und die Rückerstattung entsprechend dem erstinstanzlichen Beschluss unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zumutbar.