2. Die Vorinstanz beanstandete die Verpflichtung zur Rückerstattung von materieller Hilfe nicht. Für die Beurteilung wendete sie das alte Recht an, da bei der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Rechtsänderung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeschulden auf Übergangsbestimmungen verzichtet worden sei und das neue Recht somit erst für Entscheide der Sozialbehörde ab dem 1. Januar 2023 zum Tragen komme. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Urteil vom 24. November 2021 sei die Rückerstattung aus verfügbarem Freizügigkeitsguthaben zulässig, da diese Gelder nach der Auszahlung keinen besonderen Schutz mehr geniessen würden.