Sachverhalt gestützt, wobei weder die wesentliche Veränderung ihrer finanziellen Situation noch der zwischenzeitlich ergangene (anderslautende) Entscheid des Sozialausschusses vom 13. Dezember 2022 berücksichtigt worden seien. In letzterem werde eine Rückerstattungsforderung von Fr. 141'628.50 erwähnt, die sich noch verändern könne. Eine zureichende Verhältnismässigkeitsprüfung sei nicht erfolgt, zumal § 20 Abs. 1 SPG voraussetze, dass ihr eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden könne.