II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass bisher kein anfechtbarer Beschluss über die gesamthaft ausgerichtete Sozialhilfe ergangen sei, weshalb es an einer sachlichen Grundlage für einen Rückerstattungsentscheid fehle. Ohnehin dürften seit dem Inkrafttreten von § 20 Abs. 2bis SPV am 1. Januar 2023 ausgelöste Freizügigkeitsguthaben nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden. Die Rückerstattungsverpflichtung sei nicht mehr nach altem Recht zu beurteilen, da eine Anwendung des neuen Rechts für sie günstiger ausfalle. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid zudem auf einen nicht mehr aktuellen -6-