5. Das Sistierungsgesuch vom 1. März 2024 (Datum Postaufgabe: 3. März 2024) ist abzuweisen. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs war der Fall liquid; der Schriftenwechsel war abgeschlossen, die Beratungssitzung vom 5. März 2024 war angesetzt und die Akten sowie das sogenannte Referat (Urteilsentwurf) hatten unter den beteiligten Richtern zirkuliert. Prozessökonomische Gründe sprechen daher gegen eine Sistierung. Daran mag der Umstand, dass das Bundesgericht derzeit eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin analoge Fragestellung zu beurteilen hat, nichts zu ändern.